Ermittlung des Netznutzungsentgeltes

Wir unterscheiden bei der Ermittlung des Netznutzungsentgeltes zwischen Netzkunden mit und ohne Lastgangmessung.

Netzkunden mit Lastgangmessung

Zur Ermittlung des Netznutzungsentgeltes sind folgende Kundendaten erforderlich:

  • Jahresarbeit in kWh
    Bei gleichbleibenden Abnahmeverhältnissen dienen als Richtwerte für die Jahresenergie die Werte der letzten Jahresstromabrechnung.
  • Maximale Leistung in kW
    Die maximale Leistung wird als 1/4-h-Messwert angegeben. Sie ist die höchste in einem Abrechnungszeitraum für die Dauer einer Viertelstunde in Anspruch genommene Leistung.
  • Spannungsebene der Entnahmestelle des Netzkunden
    Niederspannung
    Mittelspannung
    Umspannung Mittel/-Niederspannung
  • Netzreservekapazität
    Bei Netzkunden mit eigener Stromerzeugung ist zusätzlich die Höhe der bestellten Netzreservekapazität als 1/4-h-Messwert in kW erforderlich

Die Jahresbenutzungsdauer, die zur Bestimmung des Netznutzungsentgeltes erforderlich ist, wird wie folgt berechnet:

Jahresbenutzungsdauer = Jahresarbeit / maximale Leistung

Das Netznutzungsentgelt für Netzkunden mit Lastgangmessung setzt sich aus einem Arbeits- und einem Leistungsentgelt zusammen.

In den Leistungs- und Arbeitsentgelten ist der Gleichzeitigkeitsgrad, der die nicht zeitgleiche Inanspruchnahme des Netzes durch die Gesamtheit der Netzkunden wiedergibt, berücksichtigt. Das Entgelt in Euro/a für die Nutzung des Netzes ergibt sich aus der Summe der Einzelmultiplikationen aus der maximalen Leistung mit dem Leistungsentgelt und der Jahresarbeit mit dem Arbeitsentgelt.

Netznutzungsentgelt = Maximale Leistung * Leistungsentgelt + Jahresarbeit * Arbeitsentgelt

Der Netzkunde hat Vorkehrungen zu treffen, dass der Leistungsfaktor zwischen 0,9 induktiv und 1,0 liegt. Ein kapazitiver Leistungsfaktor ist unzulässig. Bei Unterschreitung eines Leistungsfaktors von 0,9 induktiv bezahlt der Netzkunde für die darüber hinaus bezogene Blindarbeit ein Entgelt (siehe Preisblatt).

Bis zu einer Jahresarbeit von 100.000 kWh/a kann eine Belieferung über ein synthetisches Lastprofil erfolgen.

In Abhängigkeit vom Entnahmeverhalten des Netzkunden erfolgt die Einteilung in ein festgelegtes synthetisches Lastprofil nach VDEW. Die Zuordnung der Profile nimmt der Netzbetreiber vor. Die zukünftige Anwendung eines geeigneten analytischen Verfahrens nach entsprechender Vorankündigung behalten wir uns vor.

Für die Netzkunden im Niederspannungsnetz ohne Lastgangmessung gilt ein pauschaliertes Arbeitsentgelt.

Zusammensetzung der Entgelte

Die Entgelte setzen sich im Wesentlichen aus drei Komponenten zusammen: Aus den eigentlichen Netznutzungsentgelten, aus zusätzlichen Kosten für Messung, Datenaufbereitung und die Bereitstellung von Reservekapazitäten sowie aus gesetzlich festgelegten Kosten, Steuern und Abgaben.

    • Nutzung der Netzinfrastruktur: Das Entgelt umfasst den Bau, Betrieb, die Instandhaltung und Erneuerung der Leitungen, Schaltanlagen, Transformatoren und sonstige Einrichtungen.
    • Systemdienstleistungen: Diese dienen der Gewährleistung eines zuverlässigen und sicheren Netzbetriebs, dazu gehören Frequenzhaltung, Spannungshaltung, Betriebsführung und Versorgungswiederaufbau.
    • Deckung der Übertragungsverluste: Bei der Übertragung elektrischer Energie entstehen elektrische Verluste, die ausgeglichen werden müssen.
    • für Messung und Datenaufbereitung: Diese Entgelte hängen von der technischen Auslegung des Netzanschlusses sowie der Mess- und Steuereinrichtung ab.
    • für Reservenetzkapazität: Netzkunden mit eigener Stromerzeugung können für den Ausfall der Eigenerzeugungsanlagen Reservenetzkapazität bestellen.
    • für Blindarbeit: Für einen Energiebezug an einer Entnahmestelle in der Mittel- und Hochspannungsebene mit einem mittleren Leistungsfaktor ≥ 0,9 induktiv wird keine Blindarbeit berechnet. Übersteigt die Anzahl der in einem Abrechnungszeitraum insgesamt bezogenen induktiven Blindkilowattstunden (kvarh) 50 Prozent der im gleichen Zeitabschnitt bezogenen Wirkkilowattstunden (Leistungsfaktor ≥ 0,9 induktiv), so wird jede übersteigende induktive Blindkilowattstunde lt. Preisblatt berechnet.
    • Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG): Die durch die Umsetzung des am 01.04.2002 in Kraft getretenen KWKG entstehenden Umlagen werden entsprechend dem Gesetz auf die Netzkunden umgelegt.
    • Umsatzsteuer und sonstige Abgaben: Die Umsatzsteuer wird mit dem jeweils geltenden Satz (derzeit 19 %) auf die Gesamtsumme aufgeschlagen.

Dasselbe gilt für alle die Netznutzung betreffende Abgaben. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die Entgelte als Nettoentgelte.